Für Angestellte sowie ArbeiterInnen gibt es Gesetze, die sicherstellen, dass sie nicht zur Arbeit gehen müssen, wenn er/sie „während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“ Dazu zählt eben auch, wenn man sein Kind betreuen muss – so z. B., wenn die Schule wegen eines Corona-Falls geschlossen ist. Diese gesetzliche Regelung muss nicht vom Arbeitgeber abgesegnet werden. Man muss nicht darum bitten. Es steht Müttern bzw. Vätern zu und sie können es in Anspruch nehmen.
Unklar ist, wie lang man Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat. Bisher ging man von einer Woche als Richtwert aus. Dem Arbeitgeber gegenüber muss ich den Grund für die Freistellung glaubhaft machen, d. h.: Wenn es sich z. B. um eine Schulschließung handelt, muss ich ein Schreiben vorlegen, dass die Schule zu ist.
Pflegefreistellung
Generell gilt: Wenn ihr Kind krank ist, dann haben Mütter oder Väter in allen Fällen Anspruch auf die Pflegefreistellung. Das heißt, man kann von seinem Arbeitsplatz fernbleiben oder nach Hause gehen, um das kranke Kind zu betreuen. Aber Achtung: Man muss dem Arbeitgeber sofort Bescheid sagen, dass man das macht.
Diese Pflegefreistellung steht ArbeitnehmerInnen zu. Sie müssen nicht darum bitten, sondern haben einen rechtlichen Anspruch darauf. Ihr Lohn oder Gehalt wird wie gewohnt weiterbezahlt.Pro Jahr steht ArbeitnehmerInnen eine Woche Pflegefreistellung zu – unabhängig von der Anzahl der Kinder oder zu pflegenden Angehörigen.
Wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist und erneut krank wird, kann man sich eine zweite Pflegefreistellungswoche nehmen. Wenn der Arbeitgeber es verlangt, muss ein Attest vom Arzt vorgelegt werden. Verlangt der Hausarzt für dieses Attest ein Honorar, muss dieses der Arbeitgeber bezahlen.
Sonderbetreuungszeit
Die Regierung machte es möglich, weitere drei Wochen für die Betreuung von Kindern von der Arbeit frei zu bekommen. Das Problem bei dieser Möglichkeit ist, dass man seinen Arbeitgeber darum bitten muss.
Der Arbeitgeber muss also zustimmen, der Dienstnehmer hat keinen rechtlichen Anspruch darauf. Stimmt der Arbeitgeber zu, werden Lohn und Gehalt weiter bezahlt, dem Arbeitgeber wird in solchen Fällen ein Drittel der Lohn- und Gehaltskosten refundiert.