Schweigen ist Gold. Das trifft auf eine ganze Reihe von Berufsgruppen zu, die über ihr tägliches Tun kaum bis wenig berichten dürfen. Ärzte sind per Gesetz dazu verpflichtet, Stillschweigen zu bewahren, wenn es um ihre Patienten geht. Jedes Gespräch, jede Aussage über den Gesundheitszustand sowie auch die Krankenakte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Auch das Pflegepersonal oder Mitarbeiter einer Ordination dürfen Patientendaten nicht an dritte Personen weitergeben. Die Schweigepflicht ist ein wichtiger Bestandteil der Arzt-Patientenbeziehung und eine wesentliche Voraussetzung für ein funktionierendes Vertrauensverhältnis.
Aber wie überall gibt es auch hier Ausnahmen, die den Arzt in bestimmten Fällen von der Verschwiegenheitspflicht entbinden. Und zwar dann, wenn:
• der Patient den Arzt von der Schweigepflicht entbindet
• nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand des Patienten vorgeschrieben ist (z.B. ansteckende Erkrankungen wie Tuberkulose etc.)
• Krankenversicherungen Einsicht in die Befunde ihrer Versicherten nehmen müssen, um ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können
• eine vorsätzlich begangene schwere Körperverletzung vorliegt
• der Verdacht körperlicher oder sexueller Misshandlung besteht
Weiterführende Informationen:
Ärztegesetz § 54