Kranksein kostet leider auch Geld. Ab 1.1.2019 muss man für jedes Krankenkassen-Medikament in der Apotheke eine Rezeptgebühr von EUR 6,10 bezahlen. Eine Befreiung gibt es bisher nur für Personen mit geringem Einkommen (unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz), die entweder eine Ausgleichszulage beziehen oder aufgrund eines Antrags wegen eines Einkommens unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz befreit werden.
Wichtig ist dabei zu wissen, dass es eine Deckelung der Rezeptgebühren gibt. Wenn man im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, dann ist man automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit.
Und auch Rezeptgebühren, die man für mitversicherte Angehörige bezahlt, werden für die Erreichung dieser 2-Prozent-Obergrenze mit eingerechnet.
Ein Antrag für die Deckelung der Rezeptgebühren ist nicht erforderlich. Sobald die Befreiung im System automatisch errechnet wird, bekommt der Arzt es über das e-card-System beim Ausstellen eines Rezepts angezeigt. Der Arzt vermerkt die Befreiung auf dem Rezept und der Versicherte muss in der Apotheke keine Rezeptgebühr bezahlen.
Automatisch und ohne Antrag sind von der Rezeptgebühren folgende Personen befreit:
- Bezieher einer Ausgleichszulage zur Pension
- Personen, die an einer anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheit leiden
- Zivildiener
- Asylwerber in der Grundversorgung
Sie können sich auch auf Antrag bei der Krankenkasse von der Rezeptgebühr befreien lassen, wenn Sie durch Krankheiten überdurchschnittlich hohe Ausgaben haben und Ihr Einkommen unter der Grenze von 1.073,02 Euro liegt. Bei einem Partnereinkommen liegt die Grenze für Sie und Ihren Partner oder Ihre Partnerin bei 1.608,83 Euro.
Für die e-card wird im Jahr 2019 ein Service-Entgelt in Höhe von EUR 11,70 eingehoben. Die Höhe des Service-Entgelts für das Jahr 2020 beträgt 11,93 Euro und wird im November 2019 eingehoben.
Pflegegeld bleibt unverändert
Keine Änderungen gibt es beim Pflegegeld, hier wurden die Zuzahlungen im Vorjahr angehoben. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig von der Pflegestufe und dem monatlichen Bedarf an Pflegestunden. Die Anzahl der Stunden wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.
Stufe 157,30 Euro (65 Stunden)
Stufe 290,00 Euro (95 Stunden)
Stufe 451,80 Euro (120 Stunden)
Stufe 677,60 Euro (160 Stunden)
Stufe 920,30 Euro (180 Stunden )
Stufe 1.285,20 Euro (dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson)
Stufe 1.688,90 Euro (dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson)
Ich wünsche Ihnen für 2019 Alles Gute und beste Gesundheit.
Ihr Franz Bittner