Beiträge zur Sozialversicherung
Ab 1. Jänner 2018 gelten neue Beiträge in der Sozialversicherung. Die Höchstbeitragsgrundlage, bis zu deren Höhe Sozialversicherung zu zahlen ist, wurde angehoben. Für die Kranken- und Pensionsversicherung liegt die Höchstbeitragsgrundlage nun bei 5.130 Euro Bruttobezug im Monat. Für freie Dienstnehmer liegt die Höchstbeitragsgrundlage bei 5.985 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze, ab der verpflichtend Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, liegt nun bei 438,05 Euro.
Erhöhung der Pensionen
Mehr Geld gibt es seit Jahresbeginn für Bezieher einer Pension: Mit 1. Jänner 2018 wurden die Pensionen um 2,2 Prozent angehoben. Die Ausgleichszulagen für Mindestpensionen steigen somit auf 909,42 Euro für Alleinstehende und auf 1.363,52 Euro für Ehepaare. Pro Kind erhöhen sich die Werte um 140,32 Prozent.
Neue Gebühren für Rezepte und e-Card
Ab 1. Jänner 2016 gilt ein neuer Tarif für die Rezeptgebühr. Diese wird um 15 Cent teurer und beträgt jetzt 6,00 Euro.
Davon befreit sind Alleinstehende mit einem Einkommen von bis zu 909,42 Euro sowie Ehepaare mit einem Einkommen von maximal 1.363,52 Euro im Monat. Die Befreiung kann auch von Personen geltend gemacht werden, die als Folge von Krankheit (chronisch Kranke) überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen können. Auch andere Gruppen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Rezeptgebühr befreit (Zivildiener, soziale Schutzbedürftigkeit). In beiden Fällen muss ein Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Sozialversicherung eingereicht werden. Eine bereits bewilligte Befreiung bleibt weiterhin gültig.
Die jährliche e-Card-Gebühr wird von 11,35 Euro auf 11,70 Euro erhöht und im November 2018 für das Folgejahr eingehoben.
Heilbehelfe und Hilfsmittel
Die Kostenbeteiligung des Versicherten für Heilbehelfe (zum Beispiel für orthopa?dische Schuheinlagen) beträgt seit 1. Jänner 2018 mindestens 34,20 Euro. Die Kostenbeteiligung des Versicherten bei der Abgabe von Sehbehelfen beträgt mindestens 102,60 Euro. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.
Links:
Alle Neuerungen im Detail finden Sie auch auf www.sozialversicherung.at