| Franz Bittner

Keine Angst vor Wahlarztkosten

In Wien (und ganz Österreich) haben Patienten das Recht Ihren Arzt frei zu wählen. Unterschiede gibt es dabei insbesondere, wenn es um Kosten und die Art der Abrechnung geht.

Sogenannte Kassenpraxen werden von Vertragsärzten geführt, das sind Allgemeinmediziner oder Fachärzte, die einen Vertrag mit einem Krankenversicherungsträger wie der Wiener Gebietskrankenkasse abgeschlossen haben. Die Ärzte erbringen dabei vertraglich festgelegte Leistungen, deren Kosten durch die Sozialversicherung gedeckt sind. Bei einigen Versicherungsträgern sind Kostenbeteiligungen (Selbstbehalte) von Patientinnen/Patienten vorgesehen, die im Nachhinein von der Sozialversicherung vorgeschrieben werden.

Im Gegensatz dazu werden Wahlarztpraxen von Ärzten ohne einen Kassenvertrag geführt. Wahlärzte können ihre Honorare frei festlegen. Patienten bezahlen die medizinische Leistung zunächst aus eigener Tasche und bekommen nach Vorlage der Rechnung bei der Krankenkasse einen Teil der Kosten zurückerstattet.

Aktuell gibt es in Österreich fast 9.000 freiberufliche Wahlärzte und die Zahl ist im Gegensatz zu jener der Kassenärzte in den letzten Jahren deutlich gestiegen.

Wahlärzte können ihre Honorare selber definieren. Der Vorteil für die Patienten sollte dadurch sein, dass sie keine längeren Wartezeiten und mehr Zeit für das Arzt-Patientengespräch haben.

Leider verabsäumen es manche Ärzte, Patienten vor Beginn der Behandlung auf voraussichtliche Kosten hinzuweisen. Und auch die Patienten denken manchmal nicht daran. Selten aber doch kann das zu bösen Überraschungen führen, wie in einem Beitrag der ZIB berichtet wurde.

Die Wiener Ärztekammer empfiehlt den Wahlärzten ihre Patienten insbesondere eine klare Preisinformation über die zu erbringende Leistung zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass jeder Patient im Vorhinein über die Kosten der zu erwartenden Leistung aufzuklären ist, mehr dazu hier.
Viele Wahlärzte informieren bereits auf ihrer Website über ihr Honorarsystem.

Die Information vorab ist aus folgenden Grund so wichtig: Grundsätzlich hat ein Patient eines Wahlarztes Anspruch auf Rückerstattung von 80 Prozent des Tarifs, den ein Arzt mit Kassenverträgen für dieselbe Leistung erhält. Voraussetzung ist, dass es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode handelt.

Es gibt aber viele Ausnahmen, die dazu führen, dass der tatsächliche Rückerstattungstarif oft nur 20 oder 30 Prozent des Kassentarifs ausmacht.

Die Honorarnoten ihres Wahlarztes (samt Zahlungsbestätigung) können Sie innerhalb von 42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung einreichen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bei der WGKK versichert waren.

Ihre Anträge auf Rückerstattung der Kosten können sie der WGKK wie folgt übermitteln:

  • persönlich in einem Kundencenter/einer Bezirksstelle oder im zentralen Verwaltungsgebäude der WGKK
  • per Post an die WGKK
  • oder auf MeineSV die eingescannte Honorarnote samt Zahlungsbestätigung online einreichen

Weitere Informationen der WGKK zu Kosten und deren Rückerstattung finden sie hier

Mein Rat an Sie: „Beim Reden kommen die Leute zusammen“ heißt es so schön. Fragen sie wieviel es kosten wird, das muss niemandem peinlich sein. Ist vorher alles geklärt, gibt es später keine Diskussionen.

Ihr Franz Bittner