| Franz Bittner

Kassenarzt oder Wahlarzt?

Ein Wahlarzt ist ein Arzt ohne Kassenvertrag. Die erbrachte Leistung verrechnet er daher direkt seinen Patienten, also mit Ihnen. Sie müssen die Rechnung zunächst aus eigener Tasche begleichen und können danach die Honorarnote bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Diese erstattet 80 Prozent des Tarifs, den ein Kassenarzt für dieselbe Leistung erhält. In der Realität sind das oft nicht mehr als 20 oder 30 Prozent von dem, was sie bezahlt haben. 

Oft wundern sich Pateinten, warum sie nur so wenig rückerstattet bekommen. Der Grund, warum sie so wenig bekommen ist, dass die Honorare der Wahlärzte üblicherweise um einiges höher sind als die Tarife der Kassenärzte. Wahlärzte können ihre Honorarsätze völlig frei gestalten, sie haben sich dabei an keine Ober- oder Untergrenzen zu halten. Für die Patienten bedeutet das fast immer Mehrkosten durch einen hohen finanziellen Eigenanteil. Der Begriff „Wahlarzt aller Kassen“ ist oft irreführend und bedeutet, dass die Patienten bei ihrer Krankenversicherung das Recht auf Honorarrückerstattung haben.

Wahlärzte, vom Allgemeinmediziner bis zum Facharzt, werden bei Patienten immer beliebter. Zwei Drittel aller Ärzte in Wien sind Wahlärzte – und täglich werden es mehr.

Wahlärzte bieten oft erhebliche Vorteile wie zum Beispiel flexible Ordinationstermine und geringe bis gar keine Wartzeiten. Allein diese beiden Gründe genügen vielen Patienten für einen Wechsel des Arztes. Erfahrungsgemäß nehmen sich Wahlärzte nämlich auch mehr Zeit für die Patienten. Vielen Patienten gibt das ein besonderes Gefühl und sie empfinden es als positiv, nicht rasch abgefertigt zu werden.

Denn die Kassenärzte stehen aufgrund der Kassenhonorare im Vergleich wesentlich stärker unter Zeitdruck.

Erkundigen Sie sich vor dem Besuch des Wahlarztes über dessen Honorarhöhe.  Das erspart Ihnen am Ende böse finanzielle Überraschungen. Und noch ein Hinweis am Schluss: wenn Sie sich für eine private Behandlung bei einem Kassenvertragsarzt entscheiden, haben Sie überhaupt keinen Anspruch auf Rückerstattung der Behandlungskosten. Auch wenn dieser Arzt normalerweise Leistungen im Sinne der Krankenkassen erbringt.

Ihr Franz Bittner