jeocDie Verbreitung des Coroanvirus geht in Österreich deutlich zurück. Das ist eine gute Nachricht. Trotzdem ist in gewissen Bereichen des öffentlichen Lebens immer noch die Verpflichtung gültig, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Mich erreichen immer wieder Fragen, ob und wie es dabei mit Ausnahmen von der Tragepflicht aussieht – insbesondere beim Besuch einer Ordination.
Ausnahme von Mund-Nasen-Schutz bei gesundheitlich beeinträchtigten Patienten
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt gemäß der Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 3 der COVID-19-Lockerungsverordnung nicht für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann. Da diese Verordnung nicht auf bestimmte Bereiche eingeschränkt ist, muss diese Ausnahme vom Mund-Nasen-Schutz auch auf Ordinationen angewendet werden.
Aktuell sind von der MNS-Pflicht folgende Gruppen ausgenommen:
- Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
- Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines MNS nicht zugemutet werden kann (z.B. Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen, mit Angststörungen, mit fortgeschrittener Demenz oder mit schwerer intellektueller Behinderung, Kinder mit Asthma, ADHS)
Das Sozialministerium hat auf seiner Webseite auch die Antworten auf die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Mund-Nasen-Schutz veröffentlicht.
Hier geht es zu den FAQs auf der Webseite des Sozialministeriums (Link öffnet in neuem Fenster) >>
Behandlungspflicht durch Ärzte
Mir wird als Patientenombudsmann öfter die Frage gestellt, ob Ärzte zur Behandlung von Patienten verpflichtet sind? Laut Berufsrecht der Ärzte ist ein Arzt nur zur Behandlung verpflichtet, wenn er den Patienten selbst „übernimmt“. Das heißt jeder Arzt kann frei entscheiden. Hat ein Arzt allerdings einen Kassenvertrag, so verpflichtet er sich mit diesem Vertrag alle Versicherten während seiner Ordinationszeiten zu behandeln.
Nur in sogenannten „berechtigten“ Fällen wird einem Vertragsarzt das Recht ein geräumt, die Behandlung eines Patienten abzulehnen. Solche Gründe können die Erkrankung des Arztes selbst sein, ein Coronavirus-Verdachtsfall in der Ordination oder die unzureichende Umsetzbarkeit der Einhaltung der geforderten Hygienestandards. Wenn der Arzt selbst zur Risikogruppe einer Coronavirus-Erkrankung zählt, dürfen Behandlungen abgelehnt werden. Auch die gezielte Vorbeugung von Infektionen ist ein berechtigter Ablehnungsgrund, insbesondere wenn Behandlungen nicht dringend notwendig sind.
Auf dieser Grundlage wäre der Arzt grundsätzlich dazu berechtigt, frei zu entscheiden, ob er eine Person behandeln will. Mit einem Kassenvertrag wird er/ sie zum Vertragsarzt. Dadurch verpflichtet er sich, alle Anspruchsberechtigten – und somit alle Versicherten – während seiner Ordinationszeiten zu behandeln (wenn nicht Kapazitätsgründe dagegensprechen). Dies steht im Widerspruch zu den Schließungen von Arztpraxen (wie oft in den Medien zu lesen ist), wodurch Patienten nicht mehr behandelt werden.
Es wäre der Sozialversicherung und der ÖÄK anzuraten, sich diesem Thema anzunehmen und klarere Bestimmungen im Sinne der Patientinnen und Patienten zu vereinbaren.
Meine Bitte an Sie
Das Coronavirus bringt für uns alle neue Herausforderungen mit sich. Nur mit Disziplin punkto Schutz und Hygiene können wir das Risiko maximal reduzieren. Das führt manchmal zu emotionalen Reaktionen von Mitmenschen punkto des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes. Besorgen sie sich ein Attest, bleiben sie ruhig, wenn sie darauf angesprochen werden und erklären sie anderen ihre persönliche Situation. Angst ist meist ein schlechter Ratgeber. Umso wichtiger ist es, dass wir rücksichtsvoll miteinander umgehen. Denn: Gemeinsam schaffen wir das!
Ihr Franz Bittner